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SRNL 2023, 20
Fröschen 

Vergütung des Insolvenzverwalters steuerlich keine Betriebsausgabe oder außergewöhnliche Belastung.

von Dirc Fröschen, Aachen

Abbildung 26

Sanierungsfeindlich: Verwaltervergütung keine Betriebsausgabe.

Im Urteilsfall wurde bei Fortführung einer insolventen Zahnarztpraxis die Vergütung des Insolvenzverwalters als Betriebsausgabe bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ergebnismindernd berücksichtigt. Das Finanzamt versagte den Abzug, mit der Begründung, dass ein betrieblicher Zusammenhang nicht gegeben. Die Ausgaben seien nicht durch den Betrieb veranlasst, sondern durch das Insolvenzverfahren. Hiergegen richtet sich die Klage des Insolvenzverwalters: Der betriebliche Zusammenhang sei damit zu begründen, dass es nach der Insolvenzordnung in der Insolvenz des Unternehmers nicht nur darum ginge Schulden zu tilgen, sondern auch das Unternehmen möglichst zu erhalten. Zudem seien die zu tilgenden Schulden dem Betrieb zuzuordnen und damit steuerverstrickt.

Das FG weist die Klage als unbegründet ab. Ausgaben seien nach ständiger Rechtsprechung dann durch den Betrieb veranlasst, wenn sie objektiv mit dem Betrieb in Zusammenhang stehen und subjektiv ihm zu dienen bestimmt sind. Ziel des Insolvenzverfahrens sei in erster Linie die Gläubigerbefriedigung. Diese können bei einer Unternehmensinsolvenz in mehrerlei Weise erreicht werden. Die Betriebsfortführung ist eine mögliche, aber nicht die einzig zwingende. Das übergeordnet vorrangige Ziel der Gläubigerbefriedigung begründet auch die Einsetzung eines Insolvenzverwalters als Partei kraft Amtes. Die Zuweisung einer Vergütung für dessen Tätigkeit durch eine öffentlich-rechtliche Vergütungsordnung ist aber nicht der Erwerbssphäre des Insolvenzschuldners zuzuordnen. Die Vergütung hängt auch nicht davon ab, ob eine Fortführung des Unternehmens stattfindet oder nicht, demzufolge auch kein Zusammenhang im oben genannten Sinne.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Revision beim BFH ist anhängig.

Abbildung 27

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dirc Fröschen ist Partner bei Dr. Neumann, Schmeer und Partner, Aachen. Er ist zertifizierter Experte für steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung im Zusammenhang mit Sanierung, Restrukturierung und Insolvenzverwaltung. Weitere Schwerpunkte sind die laufende steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung sowie Prüfung von Unternehmen unterschiedlicher Branchen, insbesondere der öffentlichen Hand, öffentlich-rechtlicher Körperschaften und von Forschungseinrichtungen.

 
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