Abgeltungsteuer-Anwendung von § 20 Abs. 9 EStG auch bei fehlendem Zufluss von Kapitalerträgen nach dem 1. 1. 2009 ([unbekannt] vom 28.02.2018, VIII R 41/15)
Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG findet auch dann Anwendung, wenn Ausgaben, die nach dem 31. 12. 2008 getätigt wurden, mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die bereits vor dem 1. 1. 2009 zugeflossen sind; aus § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG kann nicht geschlossen werden, dass Aufwendungen unabhängig von der Regelung des § 20 Abs. 9 EStG stets dem vollen Werbungskostenabzug unterliegen, …
BFH, StB 2018, 204 ([unbekannt] vom 28.02.2018, VIII R 41/15)
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