Abzugsfähigkeit so genannter finaler Betriebsstättenverluste ([unbekannt] vom 04.09.2018, 4 K 385/17)
Finale EU-ausländische Betriebsstättenverluste sind im Inland nicht nur beider KSt, sondern auch bei der GewSt abziehbar, weil mit der Schließung der EU-ausländischen Betriebsstätte die Gefahr der doppelten Verlustnutzung wegfällt und die Ungleichbehandlung durch die gewerbesteuerrechtlich bereits unilateral bestehende Freistellungsmethode im gleichen Maße wie die körperschaftsteuerrechtlich sich „nur“ aus dem DBA-Recht ergebende Freistellungsmethode dauerhaft zum Tragen kommt.…
FG Hessen, StB 2019, 5 ([unbekannt] vom 04.09.2018, 4 K 385/17)
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