Erstattung einer Dividendensteuer (hier: Beihilferegelung) – Regelung, die auf Gesellschaften mit Sitz außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats ausgeweitet wurde ([unbekannt] vom 02.05.2019, C-598/17)
Die Art. 107 und 108 AEUV sind dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht die Vereinbarkeit eines Sitzerfordernisses wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende mit Art. 56 Abs. 1 EG, jetzt Art. 63 Abs. 1 AEUV, nicht beurteilen darf, falls die betreffende Regelung über die Erstattung der Dividendensteuer eine Beihilferegelung darstellt.
EuGH, StB 2019, 166 ([unbekannt] vom 02.05.2019, C-598/17)
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