Fremdübliche Konzessionsabgaben sind keine verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) bei öffentlichen Versorgungsbetrieben ([unbekannt] vom 09.08.2018, 13 K 1200/15)
Eine vGA i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat; im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG ist die vGA beim Gesellschafter zu erfassen, wenn sie ihm i. S. d. § 11 EStG zufließt.
FG Köln, StB 2018, 322 ([unbekannt] vom 09.08.2018, 13 K 1200/15)
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