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STB 2022, 274
FG Münster 
Objektiver Verkürzungstatbestand (Urteil vom 24.06.2022, 4 K 135/19 E)

Hat die Finanzverwaltung zum maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt (Abschluss der wesentlichen Veranlagungsarbeiten [zu 95 %]) von den für die Steuerfestsetzung wesentlichen tatsächlichen Umständen bereits Kenntnis, scheidet eine vollendete Steuerhinterziehung durch Unterlassen nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO aus.

FG Münster, StB 2022, 274-279 (Urteil vom 24.06.2022, 4 K 135/19 E)

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