Offenbare Unrichtigkeit bei unterbliebener Hinzurechnung der Gewerbesteuer als nichtabzugsfähige Betriebsausgabe ([unbekannt] vom 27.09.2018, 11 K 2086/16)
Hat die Finanzverwaltung einen nicht bloß theoretisch denkbaren Rechtsanwendungsfehler des Steuerpflichtigen bzw. seines steuerlichen Beraters übernommen, stellt die Übernahme eines solchen Rechtsanwendungsfehlers die Anwendung des § 129 AO aus, da ein Rechtsanwendungsfehler auf der Ebene des Steuerpflichtigen durch die Übernahme im Rahmen der Veranlagungsarbeiten nicht zu einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO werden kann.…
FG Köln, StB 2019, 126 ([unbekannt] vom 27.09.2018, 11 K 2086/16)
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