Regiebetriebe: Keine Kapitalertragsteuer durch Auflösung von Rücklagen, die aus Gewinnen des Jahres 2001 stammen – Umwandlung eines Regiebetriebs in eine GmbH: Kapitalertragsteuerpflicht für Gewinn des Rumpfwirtschaftsjahres 2002 ([unbekannt] vom 30.01.2018, VIII R 75/13)
Bei einem Betrieb gewerblicher Art in der Form des Regiebetriebs führen in 2001 erzielte Gewinne nicht zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 1 EStG, die der Kapitalertragsteuer unterliegen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 11. 7. 2007 I R 105/05, BFHE 218, 327, BStBl. II 2007, 841). Werden solche Gewinne in Rücklagen eingestellt, …
BFH, StB 2018, 201 ([unbekannt] vom 30.01.2018, VIII R 75/13)
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