Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen nach Änderung des § 33 EStG durch das AmtshilfeRLUmsG ([unbekannt] vom 18.05.2017, VI R 9/16)
Scheidungskosten sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) i. S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Sie sind durch § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse.
BFH, StB 2017, 283 ([unbekannt] vom 18.05.2017, VI R 9/16)
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