Steuerliche Folgen einer erfolgreichen Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO durch den Insolvenzverwalter – Teil I
Das Insolvenzverfahren dient gem. § 1 Satz 1 InsO der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung. Dies setzt voraus, dass zunächst Masse generiert wird, die an die Gläubiger verteilt werden kann. Während die Vermögensgegenstände des schuldnerischen Unternehmens regelmäßig mit Rechten Dritter belastet sind, z. B. den Grundpfandrechten bei Immobilien, der Globalzession bei den Forderungen oder dem Vermieterpfandrecht bei der Betriebs- und Geschäftsausstattung, …
Schmittmann, StB 2024, 130-135
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