Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 EStG als neue AfA-Bemessungsgrundlage; Kürzung nach § 9 Nr. 3 S. 3 GewStG erfasst auch Gewinn aus der Hinzurechnung eines Unterschiedsbetrags ([unbekannt] vom 25.10.2018, IV R 35/16)
Nach dem Wechsel von der Gewinnermittlung nach der Tonnage zum Betriebsvermögensvergleich sind die Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dienen, mit dem Teilwert anzusetzen und auf der Grundlage dieses Betrags für die Zeit deren betriebsgewöhnlicher Restnutzungsdauer abzuschreiben.
BFH, StB 2019, 81 ([unbekannt] vom 25.10.2018, IV R 35/16)
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