Umsatzsteuer: Bemessungsgrundlage bei Tauschumsätzen; keine Minderung der Bemessungsgrundlage um Verluste aus Folgeverkäufen ([unbekannt] vom 25.04.2018, XI R 21/16)
Der Wert eines Umsatzes, der beim Tausch als Entgelt für den anderen Umsatz gilt, ist der Wert, den der Empfänger der Leistung beimisst, die er beziehen will, und entspricht dem Betrag, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist. Er umfasst alle Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen, die der Empfänger der jeweiligen Leistung aufwendet, um die fragliche Leistung zu erhalten.
BFH, StB 2018, 208 ([unbekannt] vom 25.04.2018, XI R 21/16)
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