Zuordnung eines Betriebs nach Maßgabe der Klassifikation der Wirtschaftszweige – Abgrenzung „Verarbeitendes Gewerbe“ von „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“ – Änderung eines Investitionszulagenbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 AO – Umfang der Ablaufhemmung i.S. des § 171 Abs. 4 Satz 1 AO ([unbekannt] vom 18.05.2017, III R 20/14)
Ein Betrieb, der das im Steinbruch frisch abgebaute Gestein durch Brechen, Sieben, Trennen und Mischen zu Schüttgütern (Schotter) aufbereitet, ist nicht dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen; dies gilt auch dann, wenn Sand und Wasser beigemischt werden. Eine abweichende Beurteilung folgt nicht aus den Senatsurteilen vom 23. 10. 2002 III R 40/00 (BFHE 201, 366, BStBl. II 2003, …
BFH, StB 2017, 325 ([unbekannt] vom 18.05.2017, III R 20/14)
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