Datenschutzrecht: SCHUFA – Keine längere Speicherdauer über die Dauer im öffentlichen Insolvenzregister hinaus (Urteil vom 07.12.2023, C-26/22, C-64/22)
Art. 78 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass ein rechtsverbindlicher Beschluss einer Aufsichtsbehörde einer vollständigen inhaltlichen Überprüfung durch ein Gericht unterliegt.…
EuGH, WRP 2024, 264 (Urteil vom 07.12.2023, C-26/22, C-64/22)
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