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K&R 2016, 407
BGH 
Davidoff Hot Water II: Auskunftsanspruch gegen Bank zu markenverletzendem Kontoinhaber (Urteil vom 21.10.2015, I ZR 51/12)

§ 19 Abs. 2 S. 1 Halbsatz 2 MarkenG ist unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass ein Bankinstitut nicht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Auskunft über Namen und Anschrift eines Kontoinhabers unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern darf, wenn das Konto für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde. (Leitsatz des Gerichts)

BGH, K&R 2016, 407-411 (Urteil vom 21.10.2015, I ZR 51/12)

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