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WRP 2019, 82
BGH 
Designrecht: Kraftfahrzeugfelgen II (Urteil vom 26.07.2018, I ZR 226/14)

a) Die Schutzschranke gemäß Art. 110 Abs. 1 GGV ist grundsätzlich auf Felgen von Kraftfahrzeugen anwendbar, die farblich und in der Größe den Originalfelgen entsprechen, wenn die Verwendung der Felgen notwendig ist, um ein Kraftfahrzeug zu reparieren, das etwa aufgrund des Abhandenkommens der Originalfelgen oder deren Beschädigung schadhaft geworden ist.

BGH, WRP 2019, 82-88 (Urteil vom 26.07.2018, I ZR 226/14)

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