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WRP 2024, I
Bernzen 

Die KI-Verordnung: Außen Produktsicherheit, innen Urheberrecht

Abbildung 1

Prof. Dr. Anna K. Bernzen

Generative Künstliche Intelligenz wirft viele urheberrechtliche Fragen auf (s. dazu nur F. Hofmann, WRP 2024, 11 ff.; Konertz, WRP 2023, 796 ff.). Ist die KI selbst geschützt, z. B. als Computerprogramm oder Datenbank? Kann ein Urheberrecht an einem Erzeugnis entstehen, das mittels KI generiert wird? Und was, wenn sich in diesem Erzeugnis schutzfähige Werke Dritter finden? Erste Antworten finden sich nun an eher unerwarteter Stelle: In der Verordnung zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für Künstliche Intelligenz, kurz: KI-VO. Eigentlich ist der Rechtsakt, der gerade finalisiert wird, dem Produktsicherheitsrecht zuzuordnen (de la Durantaye, ZUM 2023, 645, 653). Dass im Abschnitt, der Anbieter von general purpose AI models adressiert, auch zwei Vorgaben stehen, die beim Training solcher Modelle mit urheberrechtlich geschützten Daten zu berücksichtigen sind, ist dem Timing der KI-VO geschuldet: Ihr Gesetzgebungsprozess fiel mit dem kometenhaften Aufstieg generativer KI zusammen – mit der Folge, dass auch Urheberrechtsfragen ins Bewusstsein des europäischen Gesetzgebers rückten. Wohl weil eine zeitnahe Reform des Urheberrechts nach dem Großprojekt der Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt nicht zu erwarten war, nutzte er die KI-VO, um erste Pflöcke einzuschlagen (de la Durantaye, ZUM 2023, 645, 652).

Deren Art. 52c Abs. 1 lit. d) wird die Modellanbieter verpflichten, eine hinreichend detaillierte Zusammenfassung ihrer Trainingsdaten zu erstellen und zu veröffentlichen. Das soll den betroffenen Urhebern laut Erwägungsgrund 60k die Rechtsdurchsetzung ermöglichen, insbesondere also wohl die Durchsetzung von Kompensationsansprüchen. Da die Transparenzpflicht nach einer Schonfrist auch für Anbieter gilt, deren Modelle schon am Markt sind (vgl. Art. 83 Abs. 3 KI-VO), werden auch OpenAI und Co. perspektivisch ihre Datenquellen offenlegen müssen. Darauf dürften vor allem die Urheber warten, die Klagen gegen die großen Anbieter anstrengen (wollen). Eine Hürde dafür ist schließlich, nachzuweisen, welche Werke in deren Trainingsdaten enthalten sind. Müssten sie sich der Zusammenfassung entnehmen lassen, könnten die Urheber diese Information für ihre Klagen nutzen. Wie granular die Zusammenfassung formuliert sein muss, ist aber noch nicht ganz klar. Erwägungsgrund 60k dämpft die Erwartungen: Es soll danach ausreichen, im Allgemeinen vollständige Angaben zu machen; technische Details müssen nicht offenbart werden.

Nach Art. 52c Abs. 1 lit. c) KI-VO werden Anbieter von general purpose AI models außerdem eine Politik einführen müssen, die gewährleistet, dass europäisches Urheberrecht eingehalten wird. Nach dem Territorialitätsprinzip ist das bisher nur erforderlich, wenn die Nutzungshandlungen beim KI-Training in der EU erfolgen. Wird ein Modell dagegen in einem Drittstaat trainiert, ist dessen Urheberrecht einzuhalten (Maamar, ZUM 2023, 481, 486). Ist das KI-Training dort auch gegen den Willen der Urheber gestattet, verschafft das dem Modellanbieter einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber der europäischen Konkurrenz. Diesen Vorsprung will der EU-Gesetzgeber künftig ausgleichen, indem er das europäische Urheberrecht für alle Anbieter für maßgeblich erklärt – und das, wie Erwägungsgrund 60j klarstellt, unabhängig davon, wo das Training stattfindet. Das könnte in der Praxis dazu führen, dass KI-Modelle auch in Drittstaaten nach EU-Urheberrecht trainiert werden, weil sie sonst nicht auf dem hiesigen Markt vertrieben werden können. Auch im Urheberrecht setzt der Gesetzgeber also auf den bekannten „Brussels Effect“ (ebenso Bomhard/Siglmüller, RDi 2024, 45, 51).

Eher nebenbei beantwortet Art. 52c Abs. 1 lit. c) KI-VO noch eine der drängendsten Fragen beim KI-Training: Die nach der relevanten Schrankenregelung. Die Norm nimmt Bezug auf Art. 4 der Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt, der Vervielfältigungen für Text- und Data-Mining-Zwecke erlaubt. Dass das KI-Training auf diese Schranke gestützt werden kann, wird zwar herrschend angenommen (s. nur Bernzen, K&R 2023, Beilage zu Heft 10, 6, 7; de la Durantaye, ZUM 2023, 645, 651; F. Hofmann, WRP 2024, 11, 18, ist jedoch keinesfalls Konsens. Derzeit plant etwa Polen, im Umsetzungsgesetz zur Richtlinie festzuschreiben, dass die Text- und Data-Mining-Schranke nicht anwendbar ist (Keller, https://copyrightblog.kluweriplaw.com/2024/02/20/tdm-poland-challenges-the-rule-of-eu-copyright-law/). Dass der EU-Gesetzgeber bei den Trainingspflichten in der KI-VO nun auf diese Schrankenregelung verweist, macht allerdings deutlich, dass er von ihrer Anwendung ausgeht (so auch Bomhard/Siglmüller, RDi 2024, 45, 50). Auf einem anderen Blatt steht die Frage, ob die vergütungsfreie Schranke den Interessen der Urheber ausreichend Rechnung trägt. Damit und mit den übrigen Urheberrechtsfragen rund um generative Künstliche Intelligenz sollte sich der EU-Gesetzgeber zeitnah befassen – dann allerdings in einem urheberrechtsspezifischen Rechtsakt.

Prof. Dr. Anna K. Bernzen, Regensburg

 
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