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WRP 2015, 494
Tusch 
KOMMENTAR zu LG Ulm, Urteil vom 20.11.2014, 11 O 36/14 KfH

1 Das LG Ulm lehnt einen Unterlassungsanspruch der Klägerin aus §§ 3, 4 Nr. 10 UWG ab, weil die beanstandete Werbung „zwar eine erhebliche Behinderung der betroffenen Mitbewerber“ darstelle, jedoch noch nicht den Grad der Intensität erreicht, bei dem sie als „gezielte“ und damit wettbewerbsrechtlich unzulässige Behinderung einzustufen wäre.

Tusch, WRP 2015, 494-495

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