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WRP 2018, I
Wüstenberg 

Mit Streitwert-Regulierung in UWG-Sachen gegen den Rechtsmissbrauch?

Abbildung 1

RA Dirk Wüstenberg

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat erkannt, dass viele Abmahnungen oftmals zur Generierung von Gebühren und Vertragsstrafen statt im Interesse eines rechtstreuen Wettbewerbs ausgesprochen werden (S. 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, abrufbar auf den Internetseiten des BMJV unter „Aktuelle Gesetzgebungsverfahren“). Es schlägt daher Änderungen der Regelungen über den Rechtsmissbrauch vor, wobei die Gegenstands- und Streitwerte insoweit einbezogen werden, als die missbräuchliche Geltendmachung vermutet wird, wenn der Gegenstandswert oder der Streitwert „unangemessen hoch angesetzt wird“ (§ 8b Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UWG-E).

Das Bundesministerium hat die Rechnung indes ohne den Richter gemacht: Die urheberrechtlichen Filesharing-Fälle aus den Jahren 2007 bis 2013, in denen es um das Abmahnen wegen Heraufladens von Musiktiteln auf Onlineplattformen der Musiktauschbörsen ging (§ 19a UrhG), dienen als Beispiel. Viele der auf das Abmahnen spezialisierten Anwälte setzten die Streitwerte zunächst auf regelmäßig € 10.000,– fest. Im Jahre 2012 lagen die Gegenstandswerte schon bei € 15.000,–, bei € 25.000,– und in Einzelfällen bei gar € 50.000,–. Regelmäßig segneten die Richter, sofern sie den Rechtsverstoß bejahten, einen Großteil der von den Anwälten festgesetzten Werte ab mit der Folge, dass die Gegenstandswerte im Laufe der Zeit immer höher festgesetzt wurden und sich viele Betroffene beim Gesetzgeber hierüber beschwerten. Als der Gesetzgeber auf den öffentlichen Druck reagierte, indem er im Jahre 2013 den vorgerichtlichen Gegenstandswert auf grundsätzlich € 1.000,– reduzierte (§ 97a Abs. 3 S. 2 UrhG), endete die Abmahnwelle – obwohl die Menschen das rechtswidrige Heraufladen von urheberrechtlichen Werken keineswegs im Jahre 2013 beendeten. Es endete lediglich das Abmahninteresse.

In den Abmahnfällen nach dem UWG wegen unzureichender Impressumsangaben oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung lagen die von den Anwälten festgesetzten Gegenstandswerte anfangs bei bis zu € 10.000,– und pendeln sich nun bei € 3.000,– bzw. € 5.000,– ein. Ein Ende des Verdachts, es würden auch rechtsmissbräuchliche Abmahnungen ausgesprochen werden, ist nicht in Sicht. Sind selbst die € 3.000,– zu hoch?

Im Jahre 2012 wurden von den Anwälten, die für ihre Mandanten wegen rechtswidrigen Bereitstellens eines Taxis oder wegen Bewerbens eines Mietwagens als Taxi abmahnten (§ 3a UWG i. V. m. z. B. § 47 Abs. 2 S. 1 oder § 49 Abs. 4 S. 5 PBefG), Gegenstandswerte von zumeist € 5.000,– angesetzt. Im Jahre 2015 waren es schon € 6.000,– für abgemahnte Fahrer als Mitarbeiter i. S. d. § 8 Abs. 2 UWG bzw. € 10.000,– für abgemahnte Mitbewerber. Inzwischen sind es zumeist € 15.000,– Hauptsachestreitwert. In zwei Fällen aus dem Jahre 2018 wurden bereits € 40.000,– angesetzt. Ist ein Streitwert von EUR 15.000,– angemessen? Eine Möglichkeit ist die Einbeziehung der Streitwerte aus dem außerwettbewerblichen Rechtsgebiet. Handelte es sich um die behördliche Verweigerung der Taxikonzession, läge der Streitwert bei € 15.000,– (Ziffer 32 i. V. m. 47.4 Streitwertkatalog 2013) betreffend einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren Konzessionsdauer (§ 16 Abs. 4 PBefG). Wird die geschäftliche Handlung i. S. d. UWG an nur einem Tag begangen, könnten die € 3.000,– je Konzessionsjahr durch 300 Arbeitstage im Jahr geteilt werden, und der Streitwert läge bei € 10,–. Weshalb wird nicht zumindest angedacht, eine Einheit der Rechtsordnung zu bilden? Möglicherweise wäre bei einem solch niedrigen Streitwert mit der Abmahntätigkeit schnell Schluss, und der Verdacht, es würden rechtsmissbräuchliche Abmahnungen verschickt werden, ausgeräumt.

Im Wettbewerbsrecht geht es darum, Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen zu schützen, und nicht darum, den Abgemahnten mit unnötigen Kosten zu belasten (§§ 12 Abs. 1 S. 2, 8 Abs. 4 UWG). Die Streitwertfestsetzung dient dazu, die Höhe der Gerichtsverfahrenskosten festzulegen (§ 3 Abs. 1 GKG; § 23 Abs. 1 S. 1 RVG). Ein Mitbewerber, dem es wichtig ist, ein unlauteres Verhalten eines Konkurrenten wegen der Unlauterkeit zu beenden, wird auch dann noch abmahnen, wenn das Abmahnen keinen finanziellen Nachteil auf Seiten des Abgemahnten verspricht. Denn es geht ihm ja um die Durchsetzung seines Unterlassungs- und/oder Beseitigungsanspruchs (§ 8 Abs. 1 UWG). Ein Streitwert von knapp über dem Berufungsbeschwerdewert gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO würde ausreichen. Hohe Streitwerte führen nicht zur Reduzierung der zu bearbeitenden Fälle. Womöglich werden die sog. „Abmahnanwälte“ durch sie gar noch mehr motiviert.

Der Gesetzgeber sollte den Streitwert gesetzlich vorschreiben, in § 51 Abs. 2 GKG jedenfalls den Regelstreitwert auf € 1.000,– senken. Dies wird, so sei hier prognostiziert, die Anzahl rechtsmissbräuchlicher Abmahnungen deutlich reduzieren und würde mit Blick auf den Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit den Vertragsstrafen (§ 8b Abs. 2 S. 1 UWG-E) den Vorteil mit sich bringen, dass der Abgemahnte ohne die durch hohe Gerichtsverfahrenskosten bedingte Belastung den Gerichtsweg wählen kann, um sich vor der vertraglichen Unterwerfung zu bewahren. Auch sollte eine Vorschrift erlassen werden, nach welcher eine erwirkte Vertragsstrafe nicht an den Abmahner, sondern an die Kasse desjenigen Landes gezahlt werden muss, in welchem der Abgemahnte seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat.

RA Dirk Wüstenberg, Offenbach a. M.

 
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