Verfahrensrecht/Wettbewerbsrecht: Mangelnde Glaubhaftmachung der Tatbestandswirkung eines Bescheides nach § 21 Abs. 4 AMG durch Weigerung der Übergabe eines ungeschwärzten Entscheidungstextes (Urteil vom 22.05.2020, 6 U 23/20)
Für die Frage, ob es sich bei einem Präparat um ein zulassungspflichtiges Arzneimittel handelt, kommt dem Bescheid nach § 21 Abs. 4 AMG des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte Tatbestandswirkung zu, d. h. die Gerichte sind an die Bewertung des Institutes grundsätzlich gebunden, soweit der Bescheid nicht nichtig ist.
OLG Frankfurt a. M., WRP 2020, 1061-1065 (Urteil vom 22.05.2020, 6 U 23/20)
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