Verfahrensrecht/Wettbewerbsrecht: Festsetzung des Gegenstandswerts der RA-Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren (hier: Aufrechterhaltung oder Aufhebung von Anordnungen nach § 19 Abs. 1 GeschGehG) (Beschluss vom 02.05.2024, I ZB 32/23)
Maßgeblich für die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen im Rechtsbeschwerdeverfahren über die Aufhebung von Geheimhaltungsanordnungen nach § 19 Abs. 1 Gesch-GehG ist das wirtschaftliche Interesse, das der Rechtsbeschwerdeführer als Antragsteller an der Aufhebung oder als Antragsgegner an der Aufrechterhaltung dieser Anordnungen hat (hier: Festsetzung auf 200.000 €). (Leitsatz der Redaktion)
BGH, WRP 2024, 817-818 (Beschluss vom 02.05.2024, I ZB 32/23)
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