Wettbewerbsrecht: Rechtsmissbräuchlicher Ordnungsmittelantrag im Wettbewerbsrecht (Beschluss vom 17.12.2020, 5 W 1038/20)
Die Einleitung eines Ordnungsmittelverfahrens kann als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn zuvor der Gläubiger eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungstitels dem Schuldner nach festgestelltem Verstoß (vergeblich) angeboten hat, dass dieser einen deutlich niedrigeren Betrag als im Ordnungsmittelverfahren zu erwarten wäre, an den Gläubiger zahlt und dieser dafür im Gegenzug auf das gerichtliche Ordnungsgeldverfahren verzichtet.…
KG Berlin, WRP 2021, 512-513 (Beschluss vom 17.12.2020, 5 W 1038/20)
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