Wettbewerbsrecht: Sekundäre Darlegungs- und Beweislast des Verfügungsbeklagten und Verschweigen der Reaktion auf vorgerichtliche Abmahnung als Rechtsmissbrauch (Sonstiges vom 22.04.2021, 3 U 700/21)
Zwar ist die Unrichtigkeit einer als irreführend angegriffenen Werbeaussage grundsätzlich vom Verfügungskläger zu beweisen. Betrifft diese Werbeaussage jedoch die Frage, ob der Verfügungsbeklagte überhaupt in der Lage ist, bei den von ihm angebotenen Softwareprogrammen ein urheberrechtliches Nutzungsrecht zu vermitteln, kann ihm vor dem Hintergrund des § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast obliegen.…
OLG Nürnberg, WRP 2021, 944-947 (Sonstiges vom 22.04.2021, 3 U 700/21)
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