Wettbewerbsrecht: Keine unlautere vergleichende Werbung in E-Mail, wenn Produkte des Mitbewerbers nicht konkret erkennbar sind (Urteil vom 18.02.2021, 6 U 181/20, 6 W 3/21)
Vergleichende Werbung im Sinne von § 6 Abs. 1 UWG liegt nicht vor, wenn sich aus der beanstandeten E-Mail des Werbenden bei objektiver Beurteilung des Verkehrs die Produkte des Mitbewerbers nicht konkret erkennen lassen. Dabei kommt es nicht auf die Sicht des Werbenden an; entscheidend ist allein, wie der Empfänger die Äußerungen nach der Verkehrsauffassung verstehen musste.
OLG Frankfurt a. M., WRP 2021, 801-803 (Urteil vom 18.02.2021, 6 U 181/20, 6 W 3/21)
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