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WRP 2016, 265
KG Berlin 
Wettbewerbsrecht: Werbeangabe „Vitamine GESUND“ für einen Rotbuschtee als gesundheitsbezogene Angabe (Urteil vom 27.11.2015, 5 U 96/14)

Die Werbeangabe „Vitamine GESUND“ für einen Rotbuschtee ist eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO, und zwar eine unspezifische Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO.

KG Berlin, WRP 2016, 265-268 (Urteil vom 27.11.2015, 5 U 96/14)

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