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WRP 2023, 222
OLG Karlsruhe 
Wettbewerbsrecht: Hautfreundlicher Desinfektionsschaum (Urteil vom 09.11.2022, 6 U 322/21)

Es ist zulässig, für einen Desinfektionsschaum mit den Angaben „hautfreundlich“, „sanft zur Haut“ oder „Hautverträglichkeit“ zu werben. Diese Angaben sind nicht gleichbedeutend mit den nach der Biozid-VO per se verbotenen Aussagen „ungiftig“ oder „unschädlich“. Denn sie relativieren das Risikopotential des Produkts oder seiner Wirkungen und deren Schädigungseignung nicht pauschal, …

OLG Karlsruhe, WRP 2023, 222-233 (Urteil vom 09.11.2022, 6 U 322/21)

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