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WRP 2021, 1087
OLG Düsseldorf 
Wettbewerbsrecht: Hypoallergene Produkte zur Wundversorgung (Sonstiges vom 22.03.2021, I-15 U 3/21)

Die Verwendung der Angabe „hypoallergen“ in der Werbung für Produkte zur Wundversorgung ist dann nicht irreführend, wenn die betreffenden Pflasterprodukte weniger allergene Substanzen aufweisen als herkömmliche Pflasterprodukte. Der Verkehr erwartet nicht, dass die beworbenen Produkte überhaupt keine allergenen Inhaltsstoffe enthalten. (Leitsätze der Wettbewerbszentrale)

OLG Düsseldorf, WRP 2021, 1087-1088 (Sonstiges vom 22.03.2021, I-15 U 3/21)

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