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WRP 2025, 259
LG Düsseldorf 
Wettbewerbsrecht: Berufsbezeichnung „Arzt“ (Urteil vom 31.10.2024, 38 O 31/24)

Die Verwendung der Bezeichnung „FußARTZ“ durch eine podologische Praxisgemeinschaft verstößt gegen das Verbot, unbefugt die Berufsbezeichnung „Arzt“ oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung zu führen. Dem steht es nicht entgegen, wenn die mit dieser Bezeichnung werbende Person den Familiennamen „Artz“ trägt. (Leitsätze der Wettbewerbszentrale)

LG Düsseldorf, WRP 2025, 259-260 (Urteil vom 31.10.2024, 38 O 31/24)

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