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WRP 2015, 521
LG Köln 
Wettbewerbsrecht: Knallbonbons (Urteil vom 14.08.2014, 31 O 46/14)

Das Inverkehrbringen von Knallbonbons, die über einen Sprengsatz verfügen, ist nur zulässig, wenn alle Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz kumulativ vorliegen, das heißt, wenn das Produkt bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung angezeigt wurde, über eine Identifikationsnummer verfügt und diese in der Anleitung zu dem Produkt aufgeführt wird.

LG Köln, WRP 2015, 521-522 (Urteil vom 14.08.2014, 31 O 46/14)

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