Wettbewerbsrecht: Preiswerbung von Fitnessstudios (Urteil vom 14.10.2021, 29 U 6100/20)
Die Werbung eines Fitnessstudios für einen Vertrag mit fester Laufzeit mit der Angabe eines Monatsbeitrages ist unzulässig, wenn nicht der Gesamtpreis bezogen auf die beworbene Gesamtlaufzeit angegeben wird. Dieser Gesamtpreis umfasst sämtliche unvermeidbare und vorhersehbare Preisbestandteile, die obligatorisch vom Kunden zu tragen sind – d.h. im Streitfall neben den beworbenen monatlichen Beiträgen auch die halbjährlich zu zahlende Servicegebühr und die einmalig anfallende Transpondergebühr.…
OLG München, WRP 2022, 371-373 (Urteil vom 14.10.2021, 29 U 6100/20)
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