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WRP 2018, 1023
LG Darmstadt 
Wettbewerbsrecht: Rauchmelderservice (Urteil vom 25.05.2018, 14 O 43/17)

Es ist wettbewerbswidrig, für Servicearbeiten an Rauchmeldern unter Angabe von Stadtnamen, insbesondere in Verbindung mit Straßennahmen und örtlichen Rufnummern zu werben, sofern an dem angegebenen Ort eine Niederlassung tatsächlich nicht unterhalten wird. (Leitsatz der Wettbewerbszentrale)

LG Darmstadt, WRP 2018, 1023 (Urteil vom 25.05.2018, 14 O 43/17)

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