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WRP 2016, 766
OLG Stuttgart 
Wettbewerbsrecht: Streitwertermäßigung (Beschluss vom 10.09.2015, 2 W 41/15)

Eine Streitwertermäßigung nach § 12 Abs. 4 UWG setzt voraus, dass der Partei durch die Kostenlast die Insolvenz drohen würde; der Antragsteller hat seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse umfassend offenzulegen, sofern sie dem Gericht nicht schon bekannt sind. Außer den Vermögensverhältnissen ist auch das vorprozessuale und prozessuale Verhalten kostenbezogen zu würdigen.

OLG Stuttgart, WRP 2016, 766-767 (Beschluss vom 10.09.2015, 2 W 41/15)

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