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WRP 2016, 533
LG Berlin 
Wettbewerbsrecht: Widerrufsbelehrung in AGB (Urteil vom 20.10.2015, 103 O 80/15)

Erfolgt die Information über das Widerrufsrecht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so darf der Link, der zu dem Bedingungswerk führt, nicht nur mit „AGB“ bezeichnet werden (sog. sprechender Link). Die Widerrufsbelehrung ist von den vertraglichen Bedingungen drucktechnisch abzuheben. (Leitsätze der Wettbewerbszentrale)

LG Berlin, WRP 2016, 533-534 (Urteil vom 20.10.2015, 103 O 80/15)

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