Wettbewerbsrecht: „Zum Bestpreis verkaufen“ (Urteil vom 07.08.2018, 15 O 295/17)
Eine Plattform, die Immobilienmakler an verkaufsinteressierte Eigentümer vermittelt, handelt irreführend i. S. d. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, wenn mit den Angaben „zum Bestpreis verkaufen“, „Verkauf zum Bestpreis“, „schnell und zum besten Preis Ihre Immobilie verkaufen“, „Bestpreis 1390erreicht in 92 %“ oder „Der beste Preis für Ihre Immobilie“ geworben wird. Dies, weil der Werbende das Versprechen auf Grund der vielen Faktoren bei der Preisgestaltung auf dem Immobilienmarkt nicht einhalten kann.…
LG Berlin, WRP 2018, 1389-1393 (Urteil vom 07.08.2018, 15 O 295/17)
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