Wettbewerbsrecht/Heilmittelwerberecht: Der Verfügungsgrund und die ordentliche Vorbereitung des Verfügungsverfahrens im Heilmittelwerberecht (Urteil vom 28.03.2024, 3 U 52/22)
Ein unmittelbarer Vergleich liegt vor, wenn die angesprochenen Fachkreise zwar erkennen, dass die Ergebnisse zweier verschiedener Studien dargestellt werden, aber aufgrund der besonderen grafischen Darstellung der Studienergebnisse zu dem falschen Schluss gelangen, dass hier ausnahmsweise auch die Ergebnisse zweier verschiedener Studien unmittelbar miteinander vergleichbar seien.
Hanseatisches OLG Hamburg, WRP 2024, 854-858 (Urteil vom 28.03.2024, 3 U 52/22)
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