Wettbewerbsrecht/Verfahrensrecht: Abschlusserklärung und Vollstreckungsabwehrklage – Zur Informationspflicht über eine Herstellergarantie (Urteil vom 27.04.2023, 4 U 68/23)
Ein in einer Abschlusserklärung erklärter Verzicht des Schuldners „auf die Rechte aus §§ 926, 927 ZPO“ soll lediglich dazu führen, dass eine erwirkte Unterlassungsverfügung im Ergebnis ebenso effektiv und dauerhaft zugunsten des Gläubigers wirkt wie ein in einem Hauptsacheverfahren erlangter Titel; der Gläubiger soll aber nicht besser stehen, als er bei einem rechtskräftigen Hauptsachetitel stünde, …
OLG Hamm, WRP 2023, 850-853 (Urteil vom 27.04.2023, 4 U 68/23)
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