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WRP 2020, 720
BVerfG 
Wettbewerbsrecht/Verfahrensrecht: Keine Annahme divergierender Rechtsprechung und Divergenzzulassung bei abweichendem bloßen Hinweisbeschluss (Beschluss vom 20.11.2019, 1 BvR 2400/17)

Divergenz ist gegeben, wenn die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. …

BVerfG, WRP 2020, 720-722 (Beschluss vom 20.11.2019, 1 BvR 2400/17)

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