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WRP 2020, 57
BVerfG 
Zivilrecht/Datenschutzrecht: Recht auf Vergessen II (Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17)

Soweit die Grundrechte des Grundgesetzes durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts verdrängt werden, kontrolliert das Bundesverfassungsgericht dessen Anwendung durch deutsche Stellen am Maßstab der Unionsgrundrechte. Das Gericht nimmt hierdurch seine Integrationsverantwortung nach Art. 23 Abs. 1 GG wahr.

BVerfG, WRP 2020, 57-74 (Beschluss vom 06.11.2019, 1 BvR 276/17)

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