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WRPL 2016, 1
OLG Frankfurt a. M. 
Rechtliche Bedeutung der Funktion “Teilen” in sozialen Netzwerken ([unbekannt] vom 26.11.2015, 16 U 64/15)

Bei der Funktion “Teilen”, die zwar dem “Verlinken” in technischer Sicht ähnlich ist, handelt es sich vielmehr um eine Möglichkeit, auf private Inhalte anderer Nutzer hinzuweisen. Anders als bei der Funktion “gefällt mir” (vgl. hierzu z.B. Bauer, Kündigung wegen beleidigender Äußerungen auf Facebook, NZA 2013, 67, 71) ist dem “Teilen” für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen.…

OLG Frankfurt a. M., WRPL 2016, Heft 05, Online, - ([unbekannt] vom 26.11.2015, 16 U 64/15)

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