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WRPL 2021, 1
LG Münster 
Tierklinik (Urteil vom 10.09.2020, 025 O 65/19)

Mit der Bezeichnung “Tierklinik” darf nur geworben werden, wenn gleichzeitig die Tierspezies oder die Fachrichtung genannt wird, für die eine Zulassung als tierärztliche Klinik besteht. Die Werbung mit einer Fachrichtung, für die keine Zulassung besteht, ist irreführend. (Leitsätze der Wettbewerbszentrale)

LG Münster, WRPL 2021, Heft 4, Online, - (Urteil vom 10.09.2020, 025 O 65/19)

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