Einräumung einer angemessenen Frist zur Einstellung des Spielhallenbetriebes bei Abstandskonkurrenz (Beschluss vom 04.12.2019, 4 B 1037/18)
Bei der nach Ablauf der Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV zu treffenden Auswahlentscheidung darf die Spielhalle den Zuschlag erhalten, deren Betreiber über die ältere Erlaubnis gemäß § 33 i GewO verfügt, wenn bei der Prüfung der vorrangigen verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Kriterien keine entscheidungserheblichen Unterschiede zwischen den zur Auswahl stehenden Spiel¬149hallen festgestellt worden sind (Bestätigung von OVG NRW, …
OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2020, 148-151 (Beschluss vom 04.12.2019, 4 B 1037/18)
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