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ZFWG 2019, 199
BVerwG 
Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde gegen Berufungsurteil des VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 06.06.2018, 8 B 32.17)

Nach § 41 Abs. 2 Nr. 2, § 42 Abs. 1 LGlüG BW ist die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle zu versagen, wenn eine Spielhalle einen Mindestabstand von 500 m Luftlinie zu einer anderen Spielhalle unterschreitet. Eine solche Abstandsregelung greift zwar in die Berufsfreiheit der Spielhallenbetreiber ein. Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig.

BVerwG, ZfWG 2019, 199 (Beschluss vom 06.06.2018, 8 B 32.17)

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