Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde bezüglich Anwendbarkeit von § 33i GewO in NRW (Beschluss vom 02.10.2018, 8 B 31.18)
Die aufgeworfene Frage, ob § 33i GewO in Nordrhein-Westfalen noch Anwendung findet, führt nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision. Das Berufungsgericht hat seine entscheidungstragende Auffassung, dass der Betrieb einer Spielhalle in Nordrhein-Westfalen keiner Erlaubnis nach § 33i GewO mehr bedarf, auf §§ 4 und 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW gestützt und damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage allein durch eine Interpretation des irrevisiblen Landesrechts beantwortet, …
BVerwG, ZfWG 2019, 35-36 (Beschluss vom 02.10.2018, 8 B 31.18)
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