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ZFWG 2016, 283
VG München 
Geeignetheitsbestätigung für die Aufstellung von Geldspielgeräten in einer Gaststätte (Urteil vom 15.12.2015, M 16 K 15.414)

Nach § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO darf ein Gewerbetreibender Spielgeräte im Sinne des § 33c Abs. 1 GewO (Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit) nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33 f Abs. 1 Nr. 1 GewO erlassenen Durchführungsvorschriften, mithin den Vorschriften der SpielV, entspricht.

VG München, ZfWG 2016, 283 (Urteil vom 15.12.2015, M 16 K 15.414)

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