Kein Anspruch auf Teilnahme am Sonderverfahren nach dem MindAbstUmsG Bln bei verspäteter Antragstellung (Beschluss vom 13.10.2016, 4 L 291.16)
Im Falle der Versäumung der in § 2 Abs. 1 Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin (MindAbstUmsG Bln) bestimmten Ausschlussfrist, wonach Anträge auf Neuerteilung von Erlaubnissen nach dem Spielhallengesetz Berlin für Bestandsunternehmen nach § 1 Abs. 1 einschließlich der notwendigen Antragsunterlagen nach § 3 für jedes Unternehmen bis zum Ablauf von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Behörde eingegangen sein müssen, …
VG Berlin, ZfWG 2017, 66-70 (Beschluss vom 13.10.2016, 4 L 291.16)
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