Keine Abweichung von der fünfjährigen Übergangsfrist für Bestandsspielhallen ohne Härtefall (Beschluss vom 29.02.2016, 4 A 809/15)
Solange keine Anzeichen für das Vorliegen einer Härte gegeben sind, erlauben § 29 Abs. 4 Sätze 2 und 4 GlüStV bei spielhallen- und betreiberbezogener Betrachtungsweise jedenfalls keine über den Ablauf der Fünfjahresfrist hinausgehende Freistellung von den Anforderungen der §§ 24 und 25 GlüStV. Ob eine Härtefallentscheidung in Betracht kommt, muss in einem eigenständigen Verfahren und unabhängig von der Befristung erst dann entschieden werden, …
OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2016, 238-239 (Beschluss vom 29.02.2016, 4 A 809/15)
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