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ZFWG 2021, 520
OVG Nordrhein-Westfalen 
Mögliche Insolvenz des Betreibers bei Spielhallenschließung begründet keinen Härtefall (Beschluss vom 28.05.2021, 4 A 1938/20)

Die Tatsache, dass im Fall der Schließung einer Spielhalle wegen Verstoßes gegen das Verbundverbot wirtschaftliche Einbußen des Spielhallenbetreibers bis hin zur möglichen Insolvenz durch den Betrieb nur noch einer Spielhalle entstehen würden, kann für sich genommen keine unbillige Härte begründen. Derartige wirtschaftliche Einbußen sind grundsätzlich vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden.

OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2021, 520 (Beschluss vom 28.05.2021, 4 A 1938/20)

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