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ZFWG 2016, 383
VG Augsburg 
Rechtmäßigkeit der Untersagung einer Vermittlung von Live- und Ereigniswetten (Beschluss vom 11.04.2016, Au 5 S 16.377)

Das in § 21 Abs. 4 Sätze 2 und 3 GlüStV geregelte grundsätzliche Verbot von Wetten während eines laufenden Sportereignisses (Live-Wetten) mit der Ausnahme von Sportwetten, die Wetten lediglich auf das Endergebnis sind (Live-Endergebniswetten), ist mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar.

VG Augsburg, ZfWG 2016, 383 (Beschluss vom 11.04.2016, Au 5 S 16.377)

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