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ZFWG 2016, 225
OVG Nordrhein-Westfalen 
Spielhallenbezogene Werberestriktionen sind verfassungs- und unionsrechtskonform (Beschluss vom 15.10.2015, 4 B 822/15)

Die Werberestriktionen in § 26 Abs. 1 GlüStV und § 16 Abs. 5 AG GlüStV NRW sind hinreichend bestimmt, wurden kompetenzgemäß erlassen und verstoßen weder gegen nationale Grundrechte noch gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot.

OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2016, 225-229 (Beschluss vom 15.10.2015, 4 B 822/15)

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