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ZFWG 2018, 336
OVG Nordrhein-Westfalen 
Trennungsgebot zwischen Sportwettvermittlung und Gaststätten mit Geldspielgeräten verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (Beschluss vom 28.08.2017, 4 A 96/16)

Das Trennungsgebot des § 20 Abs. 1 Satz 2 GlüSpVO NRW, wonach Vermittlungsstellen für Sportwetten nicht in Gaststätten eingerichtet werden dürfen, in denen Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt sind, begegnet keinen durchgreifenden verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken.

OVG Nordrhein-Westfalen, ZfWG 2018, 336 (Beschluss vom 28.08.2017, 4 A 96/16)

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